Kanal-Dichtheitsprüfungen in Lipperode

 

 

Dichtheitsprüfung: Nein Danke!

CDU wendet sich an Umweltminister Remmel

In Lipperode wächst der Unmut über die bevorstehende Dichtheitsprüfung. Wir haben uns in dieser Sache an den zuständigen Umweltminster Johannes Remmel gewandt, um den örtlichen Sorgen Nachdruck zu verleihen. Das Thema kann nur wirksam im Ministerium angegangen werden, denn ohne gesetzliche Änderungen geht es hier nicht.

In Lipperode liegen Unterschriftslisten aus (z.B. in der Bäckerei Bals), in die Sie sich eintragen können. Machen Sie von diesr Möglichkeit Gebrauch, um Ihren Protest zu dokumentieren. Wir dürfen nicht locker lassen, solange unsere Interessen nicht durchgesetzt sind. Die CDU steht für die Interessen Lipperodes in direktem Kontakt mit dem Ministerium.

Schreiben an das Ministerium (klick und download)

Presseinformation der CDU Lipperode

 

 

Aktuell:

Lipperoder Kanäle sollen bis 30.06.2015 überprüft worden sein

 

Stellungnahme von Stadtwerke-Chef Müller

Quelle: Der Patriot v. 2. April 2011

 

Bericht über die Entscheidung des Verwaltungsrates der Stadtentwässerung

Quelle: Der Patriot v. 6. April 2011

 

CDU Lipperode wendet sich an das Umweltministerium

Quelle: Der Patriot v. 30. April 2011

 

 

Bürgerinformation mit großem Interesse

Weitere Informationen folgen

 

Die Bürgerinformation zum Thema "Dichtheitsprüfung in Lipperode", die am Donnerstag, 24.02.2011, im Lipperoder Pfarrheim stattfand, wird wegen des großen Interesses fortgesetzt.

Pressebericht zur Veranstaltung, "Der Patriot"v. 10.03.2011

 

Informationen über die rechtliche und inhaltliche Lage rund um die Dichtheitprüfung

Informieren Sie sich, um mitreden zu können

 

Einführungsfilm des Kreises Soest


 

(Zum Start: Klick auf das Bild)

 

 

Forum für aktuelle Fragen

Wir vermitteln Ihnen kompetente Antworten! Stellen Sie uns Ihre Fragen und Sie erhalten innerhalb kürzester Zeit kompetente Antwort!

Senden Sie uns Ihre Fragen!

 

 

 

Broschüre "Achtung Kanalhaie" der Polizei

(klick und download)

 

Ist der private Abwasserkanal wirklich dicht? Oder tritt Abwasser aus und verunreinigt Boden und Grundwasser? Diese Fragen müssen sich ab sofort Grundstückseigentümer stellen. Denn der neue § 61a im Landeswassergesetz von NRW besagt, dass alle Grundstückseigentümer bis spätestens Ende 2015 ihre privaten Abwasserkanäle auf Dichtheit prüfen lassen müssen. In Wasserschutzzonen, in denen das Grundwasser einem besonderen Schutz unterliegt, sind diese Fristen verkürzt - so wohl auch in Lipperode.

Wir informieren Sie auf diesen Seiten über alle wesentlichen Schritte in dieser Frage und halten Sie über Entwicklungen vor Ort auf dem Laufenden. Für Fragen stehen wir gerne vermittelnd zur Verfügung.

Um unser Trinkwasser zu schützen, gibt es in Nordrhein-Westfalen einen neuen Paragraphen im Landeswassergesetz. In diesem ist geregelt, dass alle Grundstückseigentümer bis spätestens Ende 2015 ihre privaten Abwasserkanäle auf Dichtheit prüfen lassen müssen, um sichergehen zu können, dass kein Abwasser austritt (§ 61a LWG). In Wasserschutzzonen, in denen das Grundwasser einem besonderen Schutz unterliegt, sind diese Fristen verkürzt (auch in Lipperode).

Der private Abwasserkanal umfasst sämtliche Grundleitungen auf Ihrem Grundstück. Darüber hinaus jedoch auch den Hausanschlusskanal, also das Teilstück von der öffentlichen Kanalisation bis zur Grundstücksgrenze. Der Hausanschlusskanal ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsleitung und liegt deshalb ebenfalls im Verantwortungsbereich eines jeden Grundstückseigentümers.

 

Weitere Infos: Broschüre der DWA "Was macht Ihr Hausanschluss" (klick und download)

_____________________________________

 

Das Gesetz: § 61a Landeswassergesetz NRW

Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.

Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.

Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

2.1 zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen
Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet
wurden oder

2.2 zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor
dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.

Download Gesetzestext

_____________________________________

 

Die Dichtheitsprüfung im Detail

 

Insgesamt kommen drei Verfahren zum Einsatz:

Optische Inspektion

Bei der optischen Inspektion werden die Abwasserkanäle zunächst gereinigt. Anschließend werden diese dann mit einer Kamera auf eventuell vorhandene Schäden hin untersucht. Dies erfolgt von der Reinigungsöffnung im Keller oder vom Revisionsschacht Ihres Grundstückes aus.

Drucklose Prüfung mit Wasser


Um eine drucklose Prüfung mit Wasser durchzuführen, werden die Abwasserkanäle am Anschlusspunkt des öffentlichen Kanals mit einer Absperrblase verschlossen. Anschließend werden die Abwasserkanäle bis zur Höhe des tiefsten Einlaufes mit Wasser befüllt. Innerhalb einer bestimmten Zeit darf nur eine bestimmte maximale Menge Wasser verloren gehen

 

Druckprüfung mit Wasser/Luft


Bei der Druckprüfung werden die Abwasserkanäle mit Wasser- oder Luftdruck beaufschlagt. Hierbei darf dann nur eine bestimmte Menge Druck in einer bestimmten Zeit verloren gehen.

Beispiele für Defekte

 

 

 

Die Dichtheitsprüfung darf ausschließlich von Sachkundigen durchgeführt werden! Eine entsprechende Liste alller anerkannten Sachkundigen finden Sie hier.

 

Kosten einer Dichtheitsprüfung

Nach allegemeiner Erfahrung betragen die Kosten für die Dichtheitsprüfung eines durchschnittlichen Einfamilienhauses bei seriösen Anbietern ca. 300 - 500 Euro. Die Kosten können aber individuell je nach Situation auf dem Grundstück abweichen.
Eine Rolle spielen hier zum Beispiel die Länge der privaten Abwasserkanäle oder auch die Zugänglichkeit. Das Prüfunternehmen wird dieses in seiner Kalkulation berücksichtigen.

Kosten einer Sanierung

Die Sanierungskosten sind natürlich sehr stark abhängig vom Zustand des Abwasserkanals, dem gewählten Sanierungsverfahren und den örtlichen Randbedingungen. Je nach Sanierungsverfahren können im Normalfall ungefähre Sanierungskosten zwischen 250 Euro und 500 Euro pro Meter anfallen. Im Einzelfall können auch höhere Kosten entstehen.

Möglichkeiten:


Sanierung im Inliner-Verfahren

 


Offene Bauweise

 

_____________________________________

 

Informationsbroschüre der Landesregierung

 

(klick und download)

 

 

Quellen: STEB Köln (Bilder und Texte), Stadtentwässerung Lippstadt AöR, Kreis Soest, LANUV, Eigene